(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Stilllegung, Auflassung, Bestimmung einer Schule als ganztägige Schulform und deren Rücknahme sowie die Bildung von Sprengeln)
1. der in ihrer Gesamtheit als „Berufsschulen“ bezeichneten öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen im Land Salzburg sowie
2. der öffentlichen Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der in der Z 1 angeführten Schulen bestimmt sind.
(1a) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Schülerheime,
2. öffentliche Praxisschulen,
3. öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie
4. öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.
(2) Die Errichtung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter, die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt dem gesetzlichen Heimerhalter zu.
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist zu verstehen:
a) unter Errichtung einer Berufsschule oder eines Schülerheimes die Gründung und die Festsetzung der örtlichen Lage;
b) unter Erhaltung einer Berufsschule oder eines Schülerheimes
1. die Bereitstellung und Instandhaltung des Gebäudes und der übrigen Liegenschaften;
2. deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung;
3. die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und Unterrichtsmittel;
4. die Deckung des sonstigen Sachaufwandes;
5. die Beistellung des allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer) sowie von Schulärzten in einer Weise, daß die ihnen auf Grund schulrechtlicher Vorschriften obliegenden Aufgaben erfüllt werden können;
6. bei Schülerheimen die Beistellung der erforderlichen Erzieher;
7. unter Bildungsdirektion die Bildungsdirektion für Salzburg.
c) unter Stillegung einer Berufsschule die vorübergehende Einstellung des Betriebes für bestimmte Zeit;
d) unter Auflassung einer Berufsschule oder eines Schülerheimes die Einstellung des Betriebes und die damit verbundene Einstellung der Erhaltung.
(4) Als gesetzlicher Schulerhalter der Berufsschulen und als gesetzlicher Heimerhalter der Schülerheime wird das Land bestimmt.
(5) Den der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen sind jene Personen gleichzuhalten, die nach § 21 Abs 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. § 32 Abs 3 des Schulunterrichtsgesetzes zum freiwilligen Besuch einer Berufsschule berechtigt sind.
Rückverweise
BerufSchOG 1995 · Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
§ 22 Bestreitung der Kosten für die Errichtung undErhaltung der Berufsschulen
…Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung der Berufsschulen und Berufsschulklassen (§ 1 Abs. 3 lit. a und b) (Schulsachaufwand) hat der gesetzliche Schulerhalter zu tragen.…
§ 15 Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
…1) Schülerinnen und Schüler von Schulen gemäß § 1 Abs 1 Z 1, die gemäß § 4 Abs 2 lit a oder Abs 5 des Schulunterrichtsgesetzes…
§ 27b Clusterleitung
…1) Für jeden Schulcluster ist eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen. Die Clusterleitung hat die in diesem Gesetz dem Schulleiter zukommenden Zuständigkeiten hinsichtlich aller in…
§ 27a Bildung von Pflichtschulclustern
…zu acht Schulen im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und des § 1 Abs 1 Z 1 SchuOG 1995 können nach Maßgabe der Abs 2 bis 5 im organisatorischen Verbund als Schulcluster („Pflichtschulcluster“) geführt werden. In einen Schulcluster sollen Schulen möglichst…