Überprüfung der Ausführung der baulichen Maßnahme
§ 15
(1) Die Baubehörde ist befugt, die Ausführung einer baulichen Maßnahme auf die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften, insbesondere auch auf die Einhaltung der erteilten Baubewilligung, zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind den Organen der Baubehörde jederzeit die Baustellen in allen ihren Teilen zugänglich zu machen und über ihr Verlangen von den in § 11 angeführten Personen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen der Überprüfung kann die Baubehörde, wenn sie es wegen der besonderen Art der baulichen Maßnahme zur Prüfung ihrer Festigkeit oder Brandsicherheit für notwendig erachtet, vom Bauherrn die Vorlage von Befunden (zB Belastungsproben) verlangen.
(2) Die Baubehörde hat die Weiterverwendung einer Maschine, die unzulässigen Lärm (§ 13 Abs 1) verursacht, im Rahmen der betreffenden Baumaßnahmen zu untersagen. Werden von einer Baustelle aus die zulässigen Lärmgrenzen wiederholt und trotz Hinweis überschritten, kann die Ausführung der baulichen Maßnahme solange eingestellt werden, als ihre Fortsetzung in einer den diesbezüglichen Vorschriften entsprechenden Weise nicht sichergestellt ist.
Rückverweise
BauPolG · Baupolizeigesetz 1997
§ 15
…Überprüfung der Ausführung der baulichen Maßnahme § 15 (1) Die Baubehörde ist befugt, die Ausführung einer baulichen Maßnahme auf die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften, insbesondere auch auf die Einhaltung der erteilten Baubewilligung, zu…
§ 23 Strafbestimmungen
… 13 Abs. 1); 14. Organen der Baubehörde den Zutritt zur Baustelle zum Zweck der Ausübung der Überprüfungsbefugnis oder verlangte Auskünfte verweigert (§ 15 Abs. 1); 15. (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 90/2008); 16. als Bauherr die Vollendung der baulichen Maßnahme, bei Bauten die Aufnahme der…
§ 10a Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung von Energieaus erneuerbaren Quellen
…für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher getroffen. (2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung. (3) Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten…