(1) Mit dieser Regelung werden besondere Bestimmungen für Verfahren betreffend Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energiespeicher getroffen.
(2) In Verfahren gemäß Abs 1 leistet die Anlaufstelle gemäß § 15 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes Beratung und Unterstützung.
(3) Bei Interessenkonflikten, die in einem Verfahren gemäß Abs 1 zwischen dem Antragsteller und anderen Parteien oder Beteiligten auftreten, ist § 16 des S.EU-Rechtsvorschriften-Begleitgesetzes zu beachten.
(4) Bei Anträgen bzw Mitteilungen betreffend Verfahren gemäß Abs 1 hat die Baubehörde innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages bzw der Mitteilung die Vollständigkeit des jeweiligen Antrages oder der jeweiligen Mitteilung zu bestätigen oder nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen, dies unabhängig davon, ob das Vorhaben in einem Beschleunigungsgebiet oder außerhalb eines solchen liegt. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs 3 AVG hat die Baubehörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass der Antrag bzw die Mitteilung vollständig ist.
(5) Die Entscheidungspflicht der Baubehörde richtet sich in Bewilligungsverfahren gemäß § 2 Abs 1 nach § 73 AVG, bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs 1 und 2 richtet sie sich nach § 10 Abs 8; die Entscheidungsfrist beginnt mit Einlangen des Antrages zu laufen. Dies gilt nicht, soweit in den Abs 6 bis 9 besondere Regelungen getroffen sind.
(6) Die Baubehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 für eine Solaranlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.
(7) Die Baubehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 2 Abs 1 (bzw § 2 Abs 1 iVm § 10) für eine Solaranlage mit einer Kapazität von höchstens 100 kW innerhalb eines Monats zu entscheiden. Dem Antrag ist ein Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt. Wird innerhalb der genannten Frist der Ausführung der beantragten Maßnahme weder zugestimmt noch die Ausführung untersagt, darf die Maßnahme ausgeführt werden, sofern die Kapazität der Solaranlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(8) Die Baubehörde hat über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe gemäß § 2 Abs 1 innerhalb von drei Monaten und über Anträge auf Erteilung einer Bewilligung für sonstige Wärmepumpen, die eine Kapazität von 50 MW unterschreiten, gemäß § 2 Abs 1 (bzw § 2 Abs 1 iVm § 10) innerhalb eines Monats zu entscheiden.
(9) Die Entscheidungsfrist bei Verfahren gemäß den Abs 6 bis 8 beginnt mit dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrages durch die Baubehörde gemäß Abs 4 bzw in dem Fall, dass die Baubehörde die im Abs 4 erster oder zweiter Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen lässt, mit Ablauf dieser Frist zu laufen.
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