(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) Bauvorhaben nach § 18 ohne Baubewilligung oder Bauvorhaben nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausführt; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung;
b) Bauvorhaben entgegen den aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften ausführt;
c) gegen Auflagen oder Anordnungen verstößt, die in der Baubewilligung oder in der Entscheidung über die Freigabe vorgeschrieben wurden;
d) Verpflichtungen aufgrund der §§ 10, 12, 40 Abs. 6 oder 45 Abs. 3 letzter Satz und 3 nicht erfüllt;
e) die Inanspruchnahme eines Grundstückes oder Bauwerkes entgegen § 14 Abs. 1 und 2 verweigert;
f) eine unrichtige Bestätigung nach den §§ 25 Abs. 3 oder 32 Abs. 4 oder einen falschen Befund nach den §§ 29 Abs. 6 erster Satz oder 37 Abs. 2 abgibt;
g) Bauvorhaben durch Unbefugte ausführen lässt (§ 36 Abs. 1) oder als Bauausführender dem § 36 Abs. 2 bis 4 zuwiderhandelt;
h) Überprüfungen nach § 37 Abs. 1 oder Überprüfungen, die in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehen sind, nicht durchführen lässt, oder Organen und Sachverständigen gemäß den §§ 38 Abs. 5, 45 Abs. 6 und 48a Abs. 3 den Zutritt oder Auskünfte verweigert oder als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter der Mitwirkungspflicht nach § 38 Abs. 6 nicht nachkommt;
i) die nach § 39 Abs. 1 eingestellte Bauausführung fortsetzt oder fortführen lässt;
j) Verfügungen oder Aufträge nach den §§ 39 Abs. 3, 40 Abs. 1 lit. b, 2 und 3, 41 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 2, 46 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 und 2, 48 oder 49 nicht befolgt;
k) Meldungen nach § 43 Abs. 1, einschließlich der dort genannten Befunde, nicht fristgerecht erstattet;
l) Bauwerke, sonstige Anlagen oder Teile davon entgegen den Vorschriften des § 44 benützt oder einen Bescheid nach § 44 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 78/2017 nicht befolgt;
m) Bauwerke oder Teile davon entgegen einer Benützungsbewilligung nach § 45 des Baugesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2001 benützt;
n) Auskünfte nach § 49b Abs. 3 nicht erteilt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, i und j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übertretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d und i sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 32/2009, 29/2011, 44/2013, 22/2014, 47/2017, 78/2017, 41/2022
Rückverweise
BauG. · Baugesetz
§ 55 § 55*)Strafen
…§ 44 Abs. 3 in der Fassung vor LGBl.Nr. 78/2017 nicht befolgt; m) Bauwerke oder Teile davon entgegen einer Benützungsbewilligung nach § 45 des Baugesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2001 benützt; n) Auskünfte nach § 49b Abs. 3 nicht erteilt. (2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, i…
§ 56 § 56*)Übergangsbestimmungen
…Baubewilligung, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt wurde, erfolgt ist. (4) Oberirdische Gebäude, die nach den bisher geltenden Vorschriften bewilligt wurden, haben auf dem Baugrundstück und bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche Abstandsflächen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Dasselbe gilt für nach den bisher geltenden Vorschriften bewilligte sonstige oberirdische…
§ 52 § 52*)Dingliche Wirkung
…Allen Entscheidungen nach diesem Gesetz – ausgenommen jenen nach § 55 – kommt insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsene Rechte auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden können und daraus erwachsene Pflichten auch vom Rechtsnachfolger…