(1) Die Landesregierung hat dem Landtag zusätzlich zum Landesrechnungsabschluss alljährlich einen Transferbericht zu erstatten, der nach Maßgabe des Abs 4 alle Transfers (einschließlich der Kapitaltransfers), Investitionsdarlehen und nicht investitionsfördernde Darlehen (langfristig) des Landes personenbezogen ausweist, die in einem Rechnungsjahr zur Auszahlung gelangt sind.
(2) Nicht auszuweisen sind Transfers an Träger des öffentlichen Rechtes (ohne Finanzunternehmen) sowie Bezugsvorschüsse und Pensionen.
(3) Der Transferbericht ist zu gliedern nach:
1. politischem Ressort,
2. Dienststelle,
3. Ansatz,
4. Verwendungszweck des Transfers.
(4) Eine personenbezogene Ausweisung hat zu unterbleiben,
1. wenn deren Veröffentlichung, vor allem im Zusammenhang mit dem Zweck des Transfers,
a) Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 9 Datenschutz-Grundverordnung zulässt, oder
b) genauere Rückschlüsse auf konkrete soziale Verhältnisse bzw Einkommenshöhen von Transferempfängern zulässt;
2. wenn es sich um Investitionsdarlehen und nicht investitionsfördernde Darlehen an Landesbedienstete handelt, oder
3. wenn ein Transfer eine Betragsgrenze von 3.000 Euro unterschreitet.
In den Fällen der Z 1 bis 3 sind die Transferleistungen kumuliert als (Betrags-)Summe je Verwendungszweck sowie der Anzahl der Transferempfänger – jedoch ohne nähere Angaben zu deren Empfänger – auszuweisen.
(5) Im Fall einer personenbezogenen Ausweisung von im jeweiligen Berichtszeitraum gewährten Transfers enthält der Transferbericht die folgenden Angaben:
1. Verwendungszweck des Transfers,
2. Höhe des ausbezahlten Transfers,
3. bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen des Transferempfängers sowie fakultativ die Postleitzahl seines Wohnsitzes,
4. bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungs- oder firmenmäßige Bezeichnung des Transferempfängers sowie fakultativ die Postleitzahl des Ortes, an dem sich der Sitz der juristischen Person befindet.
(6) Der Transferbericht ist dem Landtag so rechtzeitig vorzulegen, dass eine gemeinsame Beratung mit dem Rechnungsabschluss möglich ist. Seine Veröffentlichung hat im Internet unter der Adresse www.salzburg.gv.at zu erfolgen.
Rückverweise
ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 46 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen
…1) Die §§ 41 Abs 4 und 43 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) §…
§ 41 Transferbericht
(1) Die Landesregierung hat dem Landtag zusätzlich zum Landesrechnungsabschluss alljährlich einen Transferbericht zu erstatten, der nach Maßgabe des Abs 4 alle Transfers (einschließlich der Kapitaltransfers), Investitionsdarlehen und nicht investitionsfördernde Darlehen (langfristig) des Landes pers…