§ 35 Sanktionen
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Bei Verletzung der Bestimmungen für Haftungsobergrenzen und die Bildung diesbezüglicher Risikovorsorgen durch das Land entscheidet das Landes-Koordinationskomitee (Art 14 Abs 1 lit b Österreichischer Stabilitätspakt 2012) über etwaige Sanktionen oder sonstige Maßnahmen im Einzelfall.
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