ALHG 2018
Gliederung
3. Abschnitt Haushaltsvollzug
5. Unterabschnitt Haftungen, Haftungsobergrenzen und Risikovorsorgen
§ 34 Überschreitungen der Haftungsobergrenze
(1) Überschreitungen der Haftungsobergrenzen sind ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Haftungsobergrenze zu reduzieren. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der Haftungsobergrenzen nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.
(2) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen und sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen einer Haftungsobergrenze. Eine Reduktion unter die Haftungsobergrenze ist nach Maßgabe der wirtschaftspolitischen Möglichkeiten binnen angemessener Frist anzustreben. Abs 1 letzte Satz ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
§ 34 ALHG 2018 · ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 34 Überschreitungen der Haftungsobergrenze
…§ 34 (1) Überschreitungen der Haftungsobergrenzen sind ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der jeweiligen Haftungsobergrenze zu reduzieren. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum…
§ 45 Übergangsbestimmungen
…des Systems des Rechnungswesens von der kameralen Sollgebarung zum Finanzierungshaushalt (Ist-Gebarung) des Drei-Komponenten-Rechnungswesens ergeben, sind in einem gesonderten Nachweis zum Landesrechnungsabschluss für 2018 zu dokumentieren. (2) (Verfassungsbestimmung) Mittelaufstockungen gemäß § 19 Abs 1 Z 1 bis 3, die in der Finanzierungsrechnung ab dem Rechnungsjahr 2018…
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