ALHG 2018
Gliederung
3. Abschnitt Haushaltsvollzug
3. Unterabschnitt Bedeckungsmöglichkeiten für höhere Auszahlungen
§ 20 Verzögerte Mittelauszahlungen bei Buchung im abgelaufenen Rechnungsjahr
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Auszahlung im laufenden Rechnungsjahr vorzunehmen, insoweit dafür bereits Mittel im abgelaufenen Rechnungsjahr durch eine in der Ergebnisrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres erfolgte Buchung gebunden wurden. Diese Auszahlung ist in der Finanzierungsrechnung des laufenden Jahres darzustellen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Diese verzögerte Auszahlung ist jedoch nur zulässig, wenn und insoweit die Verfügbarkeitskontrolle für die Auszahlung des in der Ergebnisrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres gebuchten Betrags im Rahmen der Finanzierungsrechnung ebenfalls bereits im abgelaufenen Rechnungsjahr vorgenommen wurde, und ergeben hat, dass die beim betreffenden Ansatzteil des abgelaufenen Rechnungsjahres vorhanden gewesene Auszahlungsermächtigung zur Bedeckung dieser Auszahlung hinreicht.
(3) Durch eine verzögerte Auszahlung im Sinne der Abs 1 und 2 kommt es verrechnungstechnisch zu keiner Aufstockung der Mittel des entsprechenden Ansatzteils in der Finanzierungsrechnung des laufenden Jahres.
(4) Trotz der Auszahlung der in der Ergebnisrechnung des abgelaufenen Rechnungsjahres gebuchten Mittel erst im laufenden Jahr wird die im Landesvoranschlag des laufenden Jahres vorgesehene Auszahlungsermächtigung beim einschlägigen Ansatzteil dadurch nicht geschmälert.
§ 13 ALHG 2018 · ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 13 Auszahlungen
…§ 13 (1) Die im Landesvoranschlag veranschlagten Auszahlungen sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Sie dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 16 bis 20 nur in der Höhe und für diejenigen Zwecke getätigt werden, die der Landtag festgelegt hat. (2) Die Auszahlungen sind zu Lasten jenes Ansatzteils des Landesvoranschlages…
§ 20 Verzögerte Mittelauszahlungen bei Buchung im abgelaufenen Rechnungsjahr
…§ 20 (1) (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Auszahlung im laufenden Rechnungsjahr vorzunehmen, insoweit dafür bereits Mittel im abgelaufenen Rechnungsjahr durch eine in der Ergebnisrechnung des…
§ 9 Verbindlichkeit des festgestellten Landesvoranschlags
…des Landesvoranschlags. Die veranschlagten Auszahlungsbeträge dürfen nur zu den bei den einzelnen Ansatzteilen bezeichneten Zwecken verwendet werden, soweit nicht die §§ 16 bis 20 eine andere Verwendung zulassen. Verletzungen der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ( § 3 Abs 4 Z 3 ) zum Zweck der Einhaltung des Landesvoranschlages sind…
§ 12 Einzahlungen
…vorgesehen ist, einen Haushaltsansatz zu bestimmen, unter dem derartige Einzahlungen zu verbuchen sind. (3) Einzahlungen dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 16 bis 20 weder zur Erweiterung der den einzelnen Finanzstellen gezogenen Auszahlungsgrenzen noch zur Veranlagung oder dergleichen verwendet werden. Eine Vorwegnahme von Auszahlungen aus erst eingehenden Einzahlungen ist…
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