ALHG 2018
Gliederung
3. Abschnitt Haushaltsvollzug
3. Unterabschnitt Bedeckungsmöglichkeiten für höhere Auszahlungen
§ 17 Deckungsklassen im Finanzierungshaushalt
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Deckungsklassen festzulegen.
(2) Deckungsklassen sind Zusammenschlüsse von Haushaltsansätzen und Sachkonten, deren veranschlagte Auszahlungspositionen untereinander deckungsfähig sind.
(3) Eine Deckungsklasse umfasst alle Auszahlungspositionen dieser Deckungsklasse. Die Summe der veranschlagten oder verfügbaren Werte dieser Auszahlungspositionen stellt die Auszahlungsobergrenze innerhalb einer Deckungsklasse dar.
(4) In dieselbe Deckungsklasse dürfen unbeschadet des Abs 4a nur Auszahlungspositionen aufgenommen werden, die
1. in den Leistungsbereich ein und desselben Mitgliedes der Landesregierung fallen,
2.innerhalb derselben Dienststelle (§ 2 Z 1) einschließlich der angegliederten und nachgeordneten Dienststellen vollzogen werden,
3.derselben Sachkontengruppe (§ 2 Z 6) angehören und
4. derselben Haushaltsgruppe angehören.
(4a) Abweichend von Abs 4 kann die Landesregierung Auszahlungspositionen, die
2. gemäß der Geschäftseinteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung der für Personal zuständigen Dienststelle zugeordnet sind, auch über die Haushaltsgruppe hinweg in dieselbe Deckungsklasse aufnehmen.
(5) Innerhalb der festgelegten Deckungsklassen kann die Landesregierung ohne Bindung an die einzelnen Haushaltsansätze über die veranschlagten Mittel verfügen.
(6) Wird die Summe der in derselben Deckungsklasse zusammengefassten veranschlagten Mittel überschritten, ist eine Bedeckung im Rahmen der §§ 18 (Mittelübertragungen), 19 (Mittelaufstockungen) oder 20 (verzögerte Mittelauszahlungen) unter den dort jeweils festgelegten Voraussetzungen möglich.
§ 17 ALHG 2018 · ALHG 2018 · Allgemeines Landeshaushaltsgesetz 2018
§ 17 Deckungsklassen im Finanzierungshaushalt
…§ 17 (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Deckungsklassen festzulegen. (2) Deckungsklassen sind Zusammenschlüsse von Haushaltsansätzen und Sachkonten, deren veranschlagte Auszahlungspositionen untereinander deckungsfähig…
§ 16 Allgemeines
…ermächtigt, Auszahlungen, die über die im Landesvoranschlag bei einzelnen Ansatzteilen veranschlagten Mittel hinausgehen, zu bedecken: 1. im Rahmen der Deckungsklassen im Finanzierungshaushalt gemäß § 17 oder 2. durch Mittelübertragungen mit Bedeckung durch Minderauszahlungen oder Mehreinzahlungen im Voranschlag des laufenden Rechnungsjahres gemäß § 18 oder 3. durch Mittelaufstockungen mit Bedeckung…
§ 13 Auszahlungen
§ 13 (1) Die im Landesvoranschlag veranschlagten Auszahlungen sind grundsätzlich unüberschreitbare Höchstbeträge. Sie dürfen vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 16 bis 20 nur in der Höhe und für diejenigen Zwecke getätigt werden, die der Landtag festgelegt hat. (2) Die Auszahlungen sind zu Las…
§ 9 Verbindlichkeit des festgestellten Landesvoranschlags
§ 9 Die Verbindlichkeit der Feststellung des Landesvoranschlags durch das jeweilige Landeshaushaltsgesetz ( Art 44 Abs 1 L-VG ) bezieht sich auf jeden Ansatzteil des Finanzierungshaushalts des Landesvoranschlags. Die veranschlagten Auszahlungsbeträge dürfen nur zu den bei den einzelnen Ansatzteilen…
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