(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der möglichst langfristige Erhalt der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit erwerbstätiger und arbeitsloser Personen. Zur Erreichung dieses Ziels ist ein flächendeckendes niederschwelliges Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot zu schaffen. Dieses hat zielgerichtete Informationen über gesundheitsfördernde Themen des Arbeitslebens zur Verfügung zu stellen und einer frühzeitigen Interventionsmöglichkeit bei gesundheitlichen Problemen erwerbstätiger und arbeitsloser Personen zu dienen. Bei Bedarf sollen mittels Case-Managements Maßnahmen zur frühzeitigen Lösung gesundheitlicher Probleme entwickelt werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen bei der Entwicklung und Festigung einer gesundheitsförderlichen betrieblichen Arbeitswelt unterstützt werden.
(2) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat sich insbesondere an beschäftigte und arbeitslose Personen, deren gesundheitlicher Zustand auf eine künftige Erwerbsunfähigkeit schließen lässt, zu richten. Weiters soll das Case Management auch für jene Personen genutzt werden, bei denen berufliche Maßnahmen der Rehabilitation oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind oder ein Wiedereingliederungsplan im Rahmen der Vereinbarung einer Wiedereingliederungsteilzeit zu erstellen ist. Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot richtet sich auch an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die einen diesbezüglichen Informationsbedarf äußern.
(3) Die Inanspruchnahme des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots ist freiwillig.
(4) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat auch zur Bewusstseinsbildung für eine gesundheitsfördernde Arbeitswelt beizutragen. Dies schließt präventive Maßnahmen zur Gesundheitserhaltung ein.
(5) Das Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot hat alle Anforderungen des Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrechtes sowie die Grundsätze der geschlechtergerechten Haushaltsführung (Gender Budgeting) zu erfüllen.
Rückverweise
LAG · Landarbeitsgesetz 2021
§ 57 Wiedereingliederungsteilzeit
…I Nr. 111/2010. Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer, Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber und Arbeitsmedizinerin bzw. Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und dem Wiedereingliederungsplan…
AVRAG · Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz
§ 13a Wiedereingliederungsteilzeit
…I Nr. 111/2010; Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin und Arbeitgeber oder Arbeitgeberin zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, Arbeitgeber oder Arbeitgeberin und der Arbeitsmediziner oder die Arbeitsmedizinerin oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung und…
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz
§ 7d Wiedereingliederungsteilzeit
…Nr. 111/2010. Die Beratung erstreckt sich auch auf den zwischen der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber zu vereinbarenden Wiedereingliederungsplan (§ 1 Abs. 2 AGG). Die Beratung kann entfallen, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer, der Dienstgeber und die Arbeitsmedizinerin oder der Arbeitsmediziner oder das arbeitsmedizinische Zentrum nachweislich der Wiedereingliederungsvereinbarung…
AGG · Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz
§ 10 Inkrafttreten
…1) Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. (2…
§ 7 Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots
…1) Unbeschadet berufsspezifischer Befugnisse und Verpflichtungen dürfen die Träger des Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebots folgende Daten über die in die Beratung oder in ein Case Management…