ADG
Gliederung
5. Abschnitt*) Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung § 10*) Barrierefreier Zugang, Allgemeines
§ 10a § 10a*) Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen
Rückverweise
(1) Websites und mobile Anwendungen des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere für Menschen mit Behinderung barrierefrei zugänglich zu machen, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Als barrierefrei in diesem Sinne gelten Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, soweit sie den in Art. 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen angeführten Normen oder technischen Spezifikationen entsprechen.
(2) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind folgende Inhalte ausgenommen:
a) Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind;
b) aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden;
c) live übertragene zeitbasierte Medien;
d) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden;
e) Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und auch nicht dessen Kontrolle unterliegen;
f) Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können, weil die Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion unvereinbar sind oder keine automatisierten und kosteneffizienten Lösungen verfügbar sind, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in barrierefreie Inhalte umgewandelt werden könnten;
g) Inhalte von Websites, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets oder Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden;
h) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden;
i) Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde; dabei sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen.
Von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind weiters Websites und mobile Anwendungen von Schulen oder Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ausgenommen; dies gilt jedoch nicht für jene Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.
(3) Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger haben auf ihren Websites eine detaillierte, umfassende und klare Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren; Erklärungen zu mobilen Anwendungen müssen auch beim Herunterladen der Anwendung verfügbar sein. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden.
(4) Weiters haben Rechtsträger nach Abs. 1 jede Mitteilung von Nutzern oder Nutzerinnen ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer oder der jeweiligen Nutzerin das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 1 lit. a bis i von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind grundsätzlich binnen vier Wochen zu beantworten; kann die Anfrage nicht innerhalb von vier Wochen beantwortet werden, so kann der anfragenden Person vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden, dass sich die Beantwortung um höchstens vier weitere Wochen verzögert.
(5) Die Landesregierung hat eine geeignete Einrichtung mit der wiederkehrenden Überwachung von Websites und mobilen Anwendungen der in Abs. 1 genannten Rechtsträger im Hinblick auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu beauftragen. Die Überwachung ist unter Anwendung der in Art. 8 Abs. 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Methoden durchzuführen und hat unter Einbindung des jeweiligen Rechtsträgers zu erfolgen, der zur Mitwirkung im erforderlichen Ausmaß verpflichtet ist. Die beauftragte Einrichtung hat über das Ergebnis der Überwachung unter Einhaltung der in Art. 8 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Modalitäten der Landesregierung alle drei Jahre zu berichten. Diese hat den Bericht an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
(6) Durch die beauftragte Einrichtung ausgewiesene Kosten der Überwachung nach Abs. 5 sind vom jeweils betroffenen Rechtsträger zu tragen. Die Landesregierung hat die Kosten dem jeweiligen Rechtsträger mittels schriftlicher Zahlungsaufforderung bekannt zu geben; sie werden nach Ablauf von vier Wochen vom Tag der Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Erachtet sich ein Rechtsträger für nicht zahlungspflichtig, kann er binnen vier Wochen nach Zustellung bei der Landesregierung Einwendungen gegen die Zahlungsaufforderung erheben; darüber hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden; in diesen Fällen tritt die Fälligkeit mit dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung ein. Kommt ein Rechtsträger seiner Zahlungspflicht nicht nach, kann die Landesregierung die rückständigen Kosten im Verwaltungswege eintreiben; die Zahlungsaufforderung gilt als Rückstandsausweis.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften zu den Abs. 1 bis 6 erlassen, soweit dies zur Durchführung von zwingend umzusetzenden Vorschriften des Rechts der Europäischen Union in Angelegenheiten der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen erforderlich oder zur Einbindung der beteiligten Rechtsträger zweckmäßig ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 8/2019, 72/2022, 40/2023, 44/2025
§ 20 ADG · ADG · Antidiskriminierungsgesetz
§ 20 § 20*) Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 8/2019
…1) Die Bestimmung des § 10a in der Fassung LGBl.Nr. 8/2019 ist auf Websites, die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht worden sind, ab dem 23. …
§ 10
…Organisationseinheit; c) Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen. (4) Der barrierefreie Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen bestimmt sich nach § 10a. *) Fassung LGBl.Nr. 91/2012…
§ 24 § 24 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025
…Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Anfragen nach § 10a Abs. 4 sind nach der Bestimmung des § 10a Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.…