§ 24 § 24 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025
In Kraft seit 05. September 2025
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ADG
Gliederung
7. Abschnitt Informationen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit nach dem Recht der Europäischen Union § 16*) Informationsverpflichtung
§ 24 § 24 Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 44/2025
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl.Nr. 44/2025 anhängige Anfragen nach § 10a Abs. 4 sind nach der Bestimmung des § 10a Abs. 4 in der Fassung vor LGBl.Nr. 44/2025 zu behandeln.
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