In seinen Wirkungsbereich fallen außerdem:
a) die Bestellung des Magistratsdirektors auf Vorschlag des Bürgermeisters, die Beförderung von Bediensteten, deren Belohnung und die Gewährung von Remunerationen im Ausmaß von mehr als 1 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e im Einzelfall, die Festsetzung von Richtlinien für die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen;
b) die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde rücksichtlich der Ernennung von Lehrpersonen;
c) die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde aus dem Titel des Patronates;
d) die Zustimmung zu Ausschußbeschlüssen über Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, wenn sie den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen;
e) die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden oder Klagen an den Verfassungsgerichtshof;
f) die Entscheidung über die Zuständigkeit von Ausschüssen in zweifelhaften Fällen;
g) die Entscheidung in Angelegenheiten, die zwischen zwei oder mehreren Gemeinderatsausschüssen strittig sind;
h) der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber Organwaltern, sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den Betrag von 2 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e, jedoch nicht den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 39 Einberufung der Sitzungen des Stadtsenates
…wird vom Bürgermeister einberufen. (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vertraulich ist die Beratung über die im § 96 und im § 97 Punkt a, b, c, e, und h angeführten Angelegenheiten, insofern nicht durch Beschluß die Vertraulichkeit aufgehoben oder auf andere als die erwähnten Fälle ausgedehnt wird…
§ 53 Vorsitz
…Jeder Ausschuß wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder einen Vorsitzenden und mindestens zwei Stellvertreter auf die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates nach § 97 Wiener Gemeindewahlordnung 1996.…
§ 55 Stadtrechnungshofausschuss
…ist die Zahl der für die Parteien bei der letzten Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen maßgeblich; bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996. (1b) Hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden gilt Abs. 1a dann nicht, wenn nur eine wahlwerbende Partei im Gemeinderat vertreten…
§ 23 Vorsitzende
…1) Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte gemäß § 97 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 den Ersten Vorsitzenden, den Zweiten, Dritten und Vierten Vorsitzenden. Amtsführende Stadträte sind zu Vorsitzenden nicht wählbar. Vorsitzende, die zu amtsführenden…