§ 97 § 97
§ 97 § 97 — WStV
In seinen Wirkungsbereich fallen außerdem:
a) die Bestellung des Magistratsdirektors auf Vorschlag des Bürgermeisters, die Beförderung von Bediensteten, deren Belohnung und die Gewährung von Remunerationen im Ausmaß von mehr als 1 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e im Einzelfall, die Festsetzung von Richtlinien für die Gewährung von Remunerationen aus Anlaß von Dienstjubiläen;
b) die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde rücksichtlich der Ernennung von Lehrpersonen;
c) die Ausübung des Präsentationsrechtes der Gemeinde aus dem Titel des Patronates;
d) die Zustimmung zu Ausschußbeschlüssen über Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, wenn sie den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e nicht übersteigen;
e) die Bewilligung zur Einbringung von Beschwerden oder Klagen an den Verfassungsgerichtshof;
f) die Entscheidung über die Zuständigkeit von Ausschüssen in zweifelhaften Fällen;
g) die Entscheidung in Angelegenheiten, die zwischen zwei oder mehreren Gemeinderatsausschüssen strittig sind;
h) der Verzicht auf Ersatzforderungen der Gemeinde gegenüber Organwaltern, sofern die Forderung beziehungsweise Teilforderung, auf die verzichtet werden soll, den Betrag von 2 v. H. des Wertes nach § 88 Abs. 1 lit. e, jedoch nicht den Wert nach § 88 Abs. 1 lit. e übersteigt.