WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
2. Abschnitt Organe der Gemeinde
4. Abteilung Vom Stadtsenat und von den amtsführenden Stadträten
§ 39 Einberufung der Sitzungen des Stadtsenates
(1) Der Stadtsenat wird vom Bürgermeister einberufen.
(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vertraulich ist die Beratung über die im § 96 und im § 97 Punkt a, b, c, e, und h angeführten Angelegenheiten, insofern nicht durch Beschluß die Vertraulichkeit aufgehoben oder auf andere als die erwähnten Fälle ausgedehnt wird.
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