LandesrechtWienKundmachungenWiener StadtverfassungERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT2. Abschnitt Organe der Gemeinde4. Abteilung Vom Stadtsenat und von den amtsführenden Stadträten§ 39

§ 39Einberufung der Sitzungen des Stadtsenates

In Kraft seit 01. Januar 2014
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