(1) Der Bürgermeister ist berechtigt, jeden Beschluß des Stadtsenates vor dem Vollzug zu sistieren und unter Bekanntgabe der Gründe der Sistierung eine neuerliche Beschlußfassung über den Gegenstand einzuholen. Verbleibt der Stadtsenat bei seinem ersten Beschluß, so kann der Bürgermeister die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorlegen.
(2) Er ist zur Sistierung, beziehungsweise Vorlage an den Gemeinderat verpflichtet, wenn er erachtet, daß der Beschluß den bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungsbereich des Stadtsenates überschreitet oder endlich der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 47 Vollzug der Beschlüsse
…1) Der Bürgermeister ist außer in den im § 48 angeführten Fällen verpflichtet, für den Vollzug jedes gültigen Beschlusses des Stadtsenates zu sorgen. (2) Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder…
§ 93 § 93
…Der Bürgermeister hat das Recht der Sistierung von Beschlüssen des Gemeinderates (§ 28 Abs. 3), des Stadtsenates (§ 48), der Gemeinderatsausschüsse (§ 54 Abs. 4) sowie der Bezirksvertretungen und ihrer Ausschüsse (§ 65), ferner die Befugnis, Gegenstände, die in den Wirkungsbereich…