WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
2. Abschnitt Organe der Gemeinde
4. Abteilung Vom Stadtsenat und von den amtsführenden Stadträten
§ 48 Vorlage von Beschlüssen des Stadtsenates an den Gemeinderat
(1) Der Bürgermeister ist berechtigt, jeden Beschluß des Stadtsenates vor dem Vollzug zu sistieren und unter Bekanntgabe der Gründe der Sistierung eine neuerliche Beschlußfassung über den Gegenstand einzuholen. Verbleibt der Stadtsenat bei seinem ersten Beschluß, so kann der Bürgermeister die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorlegen.
(2) Er ist zur Sistierung, beziehungsweise Vorlage an den Gemeinderat verpflichtet, wenn er erachtet, daß der Beschluß den bestehenden Gesetzen zuwiderläuft oder den Wirkungsbereich des Stadtsenates überschreitet oder endlich der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt.
§ 48 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 48 Vorlage von Beschlüssen des Stadtsenates an den Gemeinderat
…§ 48 (1) Der Bürgermeister ist berechtigt, jeden Beschluß des Stadtsenates vor dem Vollzug zu sistieren und unter Bekanntgabe der Gründe der Sistierung eine neuerliche Beschlußfassung über…
§ 47 Vollzug der Beschlüsse
…§ 47 (1) Der Bürgermeister ist außer in den im § 48 angeführten Fällen verpflichtet, für den Vollzug jedes gültigen Beschlusses des Stadtsenates zu sorgen. (2) Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder der…
§ 93 § 93
…Der Bürgermeister hat das Recht der Sistierung von Beschlüssen des Gemeinderates ( § 28 Abs. 3 ), des Stadtsenates ( § 48 ), der Gemeinderatsausschüsse ( § 54 Abs. 4 ) sowie der Bezirksvertretungen und ihrer Ausschüsse ( § 65 ), ferner die Befugnis, Gegenstände, die in den Wirkungsbereich…
§ 54 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
…Vorsitzenden steht das Stimmrecht wie jedem anderen Ausschußmitglied (Ausschußersatzmitglied) zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (4) Die Bestimmungen der §§ 42, 47 und 48 finden auf die Ausschüsse sinngemäß Anwendung.…
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