§ 47 Vollzug der Beschlüsse
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Der Bürgermeister ist außer in den im § 48 angeführten Fällen verpflichtet, für den Vollzug jedes gültigen Beschlusses des Stadtsenates zu sorgen.
(2) Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder der Bezirksvorsteher.
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