WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
2. Abschnitt Organe der Gemeinde
4. Abteilung Vom Stadtsenat und von den amtsführenden Stadträten
§ 47 Vollzug der Beschlüsse
(1) Der Bürgermeister ist außer in den im § 48 angeführten Fällen verpflichtet, für den Vollzug jedes gültigen Beschlusses des Stadtsenates zu sorgen.
(2) Er bedient sich hiezu der amtsführenden Stadträte, des Magistrats oder der Bezirksvorsteher.
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