§ 36 Amtsführende Stadträte
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Der Gemeinderat wählt über Vorschlag des Stadtsenates für jede Verwaltungsgruppe einen Stadtrat, der hinsichtlich des eigenen Wirkungsbereiches die Geschäftsgruppe des Magistrats zu leiten hat und dem der Titel „amtsführender Stadtrat“ zukommt.
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