§ 96 § 96
In Kraft seit 01. Januar 2014
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§ 39 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 39 Einberufung der Sitzungen des Stadtsenates
…§ 39 (1) Der Stadtsenat wird vom Bürgermeister einberufen. (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vertraulich ist die Beratung über die im § 96 und im § 97 Punkt a, b, c, e, und h angeführten Angelegenheiten, insofern nicht durch Beschluß die Vertraulichkeit aufgehoben oder auf andere als…
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