Der Stadtsenat schlägt dem Gemeinderat die amtsführenden Stadträte (§ 36) vor.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 39 Einberufung der Sitzungen des Stadtsenates
…1) Der Stadtsenat wird vom Bürgermeister einberufen. (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vertraulich ist die Beratung über die im § 96 und im § 97 Punkt a, b, c, e, und h angeführten Angelegenheiten, insofern nicht durch Beschluß die Vertraulichkeit aufgehoben oder auf andere als…
§ 34 Zusammensetzung und Wahl des Stadtsenates
…Stadtsenat Sitz und Stimme; sie werden vom Gemeinderat für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates in einer von ihm jeweilig bestimmten Zahl nach § 96 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 gewählt. Sie müssen nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein. (3) Die Zahl der Stadträte muß mindestens neun…
§ 137 § 137
…1) Die der Bundeshauptstadt Wien zukommenden Vertreter im Bundesrat werden vom Landtag für die Dauer seiner Wahlperiode in sinngemäßer Anwendung der §§ 96 und 98 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 unter Festsetzung der Reihung gewählt. Es muß aber wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von…
§ 66b Zusammensetzung und Bestellung der Ausschüsse
…zu bestellen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Mitglieder der Bezirksvertretung nach den im § 96 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Mitglieder der Bezirksvertretung jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder), welche der…