Der Stadtsenat schlägt dem Gemeinderat die amtsführenden Stadträte (§ 36) vor.
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 34 Zusammensetzung und Wahl des Stadtsenates
…Stadtsenat Sitz und Stimme; sie werden vom Gemeinderat für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderates in einer von ihm jeweilig bestimmten Zahl nach § 96 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 gewählt. Sie müssen nicht dem Gemeinderat angehören, aber zu ihm wählbar sein. (3) Die Zahl der Stadträte muß mindestens neun und…
§ 39 Einberufung der Sitzungen des Stadtsenates
…1) Der Stadtsenat wird vom Bürgermeister einberufen. (2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Vertraulich ist die Beratung über die im § 96 und im § 97 Punkt a, b, c, e, und h angeführten Angelegenheiten, insofern nicht durch Beschluß die Vertraulichkeit aufgehoben oder auf andere als…
§ 50 Zusammensetzung und Nominierung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Ausschüsse
…mindestens zehn betragen muss. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden auf die wahlwerbenden Parteien im Verhältnis der Zahl der ihnen angehörenden Gemeinderatsmitglieder nach den im § 96 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996 festgelegten Grundsätzen verteilt. Die Gemeinderatsmitglieder jeder wahlwerbenden Partei haben die auf ihre Partei entfallenden Ausschussmitglieder (Ausschussersatzmitglieder), welche…
§ 19 Gelöbnis der Mitglieder des Gemeinderates, Disziplinarkollegium
…anwesenden Ersatzmitglieder als für den einzelnen Fall beschlußfassendes Disziplinarkollegium mindestens neun übrigbleiben, jedoch mit der Einschränkung, daß das übrigbleibende Kollegium den Bestimmungen des § 96 Abs. 1 Wiener Gemeindewahlordnung 1996 entspricht; desgleichen hat dieses Mitglied das Recht zu verlangen, daß dem Kollegium noch zwei von ihm zu bestimmende…
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