WStV
Gliederung
Der Bürgermeister hat vor dem versammelten Gemeinderat folgendes Gelöbnis abzulegen:
„Ich gelobe, daß ich die Gesetze getreulich beobachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde.“
§ 32 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 32 Gelöbnis des Bürgermeisters
…§ 32 Der Bürgermeister hat vor dem versammelten Gemeinderat folgendes Gelöbnis abzulegen: „Ich gelobe, daß ich die Gesetze getreulich beobachten und meine Pflichten nach bestem Wissen…
§ 35 Gelöbnis der Stadträte
…§ 35 (1) Die Stadträte haben vor dem versammelten Gemeinderat das Gelöbnis im Sinne des § 32 abzulegen. (2) Sie verbleiben auch nach Ablauf der regelmäßigen Amtsdauer bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.…
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