WStV
Gliederung
ERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT
2. Abschnitt Organe der Gemeinde
4. Abteilung Vom Stadtsenat und von den amtsführenden Stadträten
§ 35 Gelöbnis der Stadträte
(1) Die Stadträte haben vor dem versammelten Gemeinderat das Gelöbnis im Sinne des § 32 abzulegen.
(2) Sie verbleiben auch nach Ablauf der regelmäßigen Amtsdauer bis zur Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt.
§ 35 WStV · WStV · Wiener Stadtverfassung
…§ 35 (1) Die Stadträte haben vor dem versammelten Gemeinderat das Gelöbnis im Sinne des § 32 abzulegen. (2) Sie verbleiben auch nach Ablauf der regelmäßigen…
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