(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Verhandlungssprache ist die deutsche Sprache.
(1a) Die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Internet in Echtzeit übertragen und auf einem Speichermedium aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Sitzungen können im Internet zum Abruf für jede Person öffentlich zugänglich gehalten werden. Personenbezogene Daten sind nicht länger zu speichern, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, oder für einen in Art. 5 Abs. 1 lit. e der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 darüber hinaus genannten Zweck notwendig ist.
(2) Sitzungen des Gemeinderates mit Ausnahme jener, in denen der Gemeinderechnungsabschluss oder der Gemeindevoranschlag verhandelt werden, können über den von wenigstens 13 Mitgliedern gestellten Antrag, wenn sich die Mehrheit nach Entfernung der Zuhörer dafür ausspricht, auch nicht öffentlich abgehalten werden. Sitzungen des Gemeinderates über Verlangen im Sinne des § 21 Abs. 4, Sitzungen, in denen Berichte bzw. Minderheitsberichte von Untersuchungskommissionen oder Mitteilungen gemäß § 59e Abs. 3 behandelt werden, Fragestunden, Aktuelle Stunden und dringliche Initiativen sowie deren Debatten sind jedenfalls öffentlich abzuhalten. Auch der Bürgermeister kann Gegenstände mit Ausnahme der vorerwähnten in eine nicht öffentliche Sitzung verweisen. In dieser nicht öffentlichen Sitzung kann jedoch der Gemeinderat die Verweisung des Gegenstandes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen. Unter den gleichen Voraussetzungen können auch einzelne Geschäftsstücke nicht öffentlich verhandelt werden.
(3) Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten.
(4) Wenn Zuhörer die Beratungen des Gemeinderates in irgendeiner Weise stören oder behindern, so hat der Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung diese Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 110 Informationsdatenbank
…des Gemeinderates, Anträge, Anfragen, Anfragebeantwortungen, dringliche Initiativen, Ersuchen an den Stadtrechnungshof, Verlangen an den Rechnungshof sowie Verlangen auf Einberufung einer Gemeinderatssitzung zu veröffentlichen. § 22 Abs. 1a letzter Satz gilt sinngemäß. (2) Die für den Stadtsenat und die Gemeinderatsausschüsse in deren Geschäftsordnungen vorgesehene Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen kann über die…
§ 103h Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher
…verwalteten Vermögens; 7. Vorschläge für die Führung der Pensionistenklubs und Seniorentreffs; 8. Mitwirkung bei Maßnahmen im Zusammenhang mit dem als sozialen Dienst gemäß § 22 des Wiener Sozialhilfegesetzes eingerichteten Kontaktbesuchsdienst; 9. Gewährung von Hilfen in besonderen Fällen; 10. Mitwirkung bei der Planung und Vorbereitung aller Straßenbauarbeiten, durch die der öffentliche…