LandesrechtWienKundmachungenWiener StadtverfassungERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT2. Abschnitt Organe der Gemeinde2. Abteilung Vom Gemeinderat§ 22

§ 22Öffentlichkeit der Sitzungen, Verhandlungssprache, Verhalten der Zuhörer

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