(1) Der Magistrat hat zum Zweck der Transparenz und zur Information der Öffentlichkeit hinsichtlich Angelegenheiten des Wiener Gemeinderates eine Informationsdatenbank als elektronisches öffentlich zugängliches Register einzurichten. In dieser Informationsdatenbank sind jedenfalls Protokolle über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates, Anträge, Anfragen, Anfragebeantwortungen, dringliche Initiativen, Ersuchen an den Stadtrechnungshof, Verlangen an den Rechnungshof sowie Verlangen auf Einberufung einer Gemeinderatssitzung zu veröffentlichen. § 22 Abs. 1a letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die für den Stadtsenat und die Gemeinderatsausschüsse in deren Geschäftsordnungen vorgesehene Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen kann über die Informationsdatenbank erfolgen. § 22 Abs. 1a letzter Satz gilt sinngemäß.“
entfällt; LGBl. Nr. 11/1987 vom 3. März 1987.
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