§ 131a Antrag auf Gesetzesprüfung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
Einem Drittel der Mitglieder des Landtages steht das Recht zu, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Artikel 140 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes auf Prüfung eines Landesgesetzes wegen Verfassungwidrigkeit zu stellen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden