(1) In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG bei dem jeweiligen Urheber geltend zu machen. Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.
(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einem Untersuchungsausschuss des Landtages vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 130d Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungsgegenständen
(1) In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 DSGVO und § 1 DSG bei dem jeweiligen Urheber geltend zu machen. Der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informi…
Rückverweise