§ 103i Wirkungsbereich der Bauausschüsse
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Den Bauausschüssen obliegt neben der Vorberatung der den Bezirksvertretungen auf Grund der Bauordnung für Wien zugewiesenen Aufgaben die Wahrnehmung aller ihnen sonst gesetzlich übertragenen Aufgaben.
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