(1) Mittelaufbringungen der Bezirke sind die aufgrund der Verordnung des Gemeinderates gemäß § 86 Abs. 5 festgelegten und auf die Bezirke aufgeteilten Mittel.
(2) Mittelverwendungen der Bezirke sind Ausgaben, die zur Besorgung der im § 103 Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß § 103 Abs. 7 bestimmten Angelegenheiten sowie zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen (Abs. 3) einschließlich des Ersatzes von Geldverkehrsspesen erforderlich sind.
(3) Bei der Veranschlagung der Mittelverwendungen dürfen diese die zu veranschlagenden Mittelaufbringungen nur insoweit übersteigen, als Vorgriffe auf künftige Mittelaufbringungen zulässig sind. Vorgriffe sind zu verzinsen und dürfen unter Anrechnung von bereits getätigten und veranschlagten Vorgriffen nicht höher sein als das Zweifache der im jeweiligen Finanzjahr gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Mittelaufbringungen. Übersteigt der Rahmen das Einfache der im jeweiligen Finanzjahr gemäß Abs. 1 zu veranschlagenden Mittelaufbringungen, ist die Zustimmung der Finanzverwaltung einzuholen.
(4) Die in den Voranschlägen der Bezirke veranschlagten Mittelverwendungen, ausgenommen jene zur Verzinsung und Rückzahlung von Vorgriffen einschließlich des Ersatzes von Geldverkehrsspesen, sind unbeschadet ihrer Aufnahme in eigene Voranschläge der Bezirke Ausgaben der Gemeinde.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 103c Grundsätze der Veranschlagung
(1) Mittelaufbringungen der Bezirke sind die aufgrund der Verordnung des Gemeinderates gemäß § 86 Abs. 5 festgelegten und auf die Bezirke aufgeteilten Mittel. (2) Mittelverwendungen der Bezirke sind Ausgaben, die zur Besorgung der im § 103 Abs. 1 bezeichneten und allenfalls gemäß § 103 Abs. 7 besti…
§ 103 Verwaltung von Haushaltsmitteln
…dafür nicht durch einen Beschluss des Gemeinderates über zulässige Deckungsfähigkeiten Vorsorge getroffen wurde; soll zur Bedeckung einer Überschreitung ein Vorgriff getätigt werden, ist § 103c Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. (4) Dem Finanzausschuss der Bezirksvertretung obliegt in den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten: 1. die Genehmigung von einmaligen Mittelverwendungen…