LandesrechtWienKundmachungenWiener StadtverfassungERSTES HAUPTSTÜCK WIEN ALS GEMEINDE UND ALS STADT MIT EIGENEM STATUT3. Abschnitt Vom Wirkungsbereich der Gemeinde und ihrer Verwaltungsorgane6. Abteilung Vom Wirkungsbereich der Bezirksvertretungen, der Ausschüsse der Bezirksvertretungen und der Bezirksvorsteher§ 103

§ 103Verwaltung von Haushaltsmitteln

In Kraft seit 01. Januar 2023
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