Die Gemeinderatsausschüsse sind die beschließenden Organe der Gemeinde in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, welche nach dieser Verfassung nicht anderen Gemeindeorganen zugewiesen sind. Ausserdem obliegt ihnen die Vorberatung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, die in den Wirkungsbereich des Stadtsenates gemäß § 95 Abs. 1 und § 97 Punkt d, f und g gehören.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 59 Kommissionen
…Der Gemeinderat kann auch beschließen, daß eine solche Kommission in den Angelegenheiten, für deren Behandlung sie eingesetzt ist, anstelle des sonst zuständigen Gemeinderatsausschusses (§ 100) Beschlüsse faßt. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 50 und 51 sinngemäß Anwendung zu finden. (3) Die Kommissionen werden das…
§ 98 § 98
…treffen, insbesondere Mittelverwendungen zu beschließen, wenn die Entscheidung des Ausschusses ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, desgleichen die Vorberatung gemäß § 100 zweiter Satz an Stelle des Ausschusses zu pflegen. Der Beschluß ist dem Ausschuß in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.…