(1) Der Stadtsenat ist berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Gemeinderates fallen, nach Vorberatung im zuständigen Ausschuß Verfügungen zu treffen, insbesondere Mittelverwendungen zu beschließen, wenn die Entscheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann. Der Beschluß ist dem Gemeinderat in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(2) Ebenso ist er berechtigt, bei dringlichen Fällen in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines Ausschusses fallen, Verfügungen zu treffen, insbesondere Mittelverwendungen zu beschließen, wenn die Entscheidung des Ausschusses ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, desgleichen die Vorberatung gemäß § 100 zweiter Satz an Stelle des Ausschusses zu pflegen. Der Beschluß ist dem Ausschuß in seiner nächsten Sitzung zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
Rückverweise
WStV · Wiener Stadtverfassung
§ 71 Unternehmungen
…im Statut festzulegende Wertgrenze übersteigt; 2. dem Stadtsenat: a) die Vorberatung aller an den Gemeinderat gerichteten Anträge; b) die Ausübung der ihm nach § 98 zukommenden Befugnis; 3. dem für die Unternehmung zuständigen Gemeinderatsausschuß: a) die Vorberatung aller an den Stadtsenat und an den Gemeinderat gerichteten Anträge; b) die Entgegennahme…