(1) Zur Besorgung der Aufgaben der Stadt sind als Organe berufen:
1. der Gemeinderat;
2. der Stadtsenat;
3. der Bürgermeister;
4. der Magistrat und
5. der Kassenführer.
(2) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Stadt vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.
Rückverweise
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 6 Allgemeine Bestimmungen
(1) Zur Besorgung der Aufgaben der Stadt sind als Organe berufen: 1. der Gemeinderat; 2. der Stadtsenat; 3. der Bürgermeister; 4. der Magistrat und 5. der Kassenführer. (2) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Stadt vorsehen, werden hiedurch nicht b…
§ 24 Stadtbezirksvorsteher und Stadtbezirksausschuss
…wofür insbesondere eigenständige kulturelle Initiativen der im Stadtbezirk wohnhaften Gemeindemitglieder oder sonstige Erfordernisse dieser örtlichen Gemeinschaft, wie Straßen, Ortsbildgestaltung, Umweltschutzmaßnahmen und dergleichen in Betracht kommen. (6) Der Stadtbezirksvorsteher ist vor jeder Entscheidung bzw. Beschlussfassung der Organe der Stadt (§ 6 Abs. 1) über Angelegenheiten, die sich auf den Stadtbezirk…