Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die im Stadtgebiet ihren Wohnsitz haben. Gemeindemitglieder sind ferner diejenigen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
Rückverweise
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
§ 93 Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
…§ 4, § 7 Abs. 1 erster Satz und § 8 Abs. 4 erster Satz ergehen in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG…
§ 2 Stadtgebiet
…in Stadtbezirke unterteilen, wenn dies aus kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der in diesem Stadtbezirk wohnhaften Gemeindemitglieder (§ 4) gelegen ist. (3) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen des Stadtgebiets zu benennen.…