(1) Das Gebiet der Freistadt Rust umfasst das Gebiet der Katastralgemeinde Rust.
(2) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet in Stadtbezirke unterteilen, wenn dies aus kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der in diesem Stadtbezirk wohnhaften Gemeindemitglieder (§ 4) gelegen ist.
(3) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen des Stadtgebiets zu benennen.
Rückverweise
Ruster StR 2003 · Ruster Stadtrecht 2003
Art. 7
…Das Ruster Stadtrecht wird mit dem Titel „Landesverfassungsgesetz, mit dem für die Freistadt Rust ein Statut erlassen wird (Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003)“ wiederverlautbart (§ 2 Z 4 des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes).…
Art. 4
…Folgende Bestimmungen werden als gegenstandslos und somit nicht mehr geltend festgestellt (§ 2 Z 3 des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes): 1. die Wortfolge „; die für den Stadtbezirksvorsteher gemäß § 12 vorgesehene Entschädigung gebührt jedoch nicht“ in…
§ 24 Stadtbezirksvorsteher und Stadtbezirksausschuss
…1) Für jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) kann ein Stadtbezirksvorsteher bestellt werden. In jenem Stadtbezirk, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann entweder der Bürgermeister die Funktion des…