§ 27 Zusammensetzung des Magistrats
§ 27 Zusammensetzung des Magistrats — Ruster StR 2003
(1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.
(2) Dem Magistratsdirektor, der dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt ist, obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrats. Ihm obliegen insbesondere die Dienstaufsicht über alle Abteilungen des Magistrats sowie die organisatorischen und personellen Maßnahmen, die eine gesetz- und zweckmäßige Verwaltung gewährleisten.
(3) Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.