§ 40 Nichtigerklärung von Beschlüssen
In Kraft seit 15. August 2003
Up-to-date
Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der §§ 15 Abs. 2 und 3, 34, 35 Abs. 2 und 38 Abs. 1 und 2 zustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und von der Aufsichtsbehörde als nichtig zu erklären.
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