LandesrechtWienKundmachungenVereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG; Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl

In Kraft seit 12. Juni 1983
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Artikel 1

Erlassung von Rechtsvorschriften zur Begrenzung des Schwefelgehaltes im Heizöl

Art. 1

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkei ten Rechtsvorschriften zu erlassen, durch die

a) das Verbrennen von Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, und der Verkauf von solchem Heizöl zum Zwecke des Verbrennens im Inland verboten und

b) Verstöße gegen diese Verbote mit Strafe bedroht werden.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften Übergangsregelungen für den Aufbrauch von Lagerbeständen für Heizöl, das den Anforderungen des Art. 2 Abs. 1 nicht entspricht, zu lässig sind.

(3) Die Vertragsparteien stimmen überein, Abweichungen von Art. 2 Abs. 1 nur dann zuzulassen, wenn das mit der Vereinbarung angestrebte Ziel nicht beeinträchtigt wird.

Artikel 2

Höchstzulässiger Schwefelgehalt im Heizöl

Art. 2

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der höchstzulässige Schwe felgehalt im Heizöl, soweit nicht Art. 1 Abs. 2 und 3 anderes bestimmt, mit folgenden prozentuellen Massenanteilen festgelegt wird:

1. bei Heizöl extra leicht - Ofenheizöl 0,3 %,
2. bei Heizöl leicht 0,75%,
3. bei Heizöl mittel 1,5%,
4. bei Heizöl schwer
a) bis einschließlich 31. Dezember 1983 3 %,
b) ab 1. Jänner 1984 2,5%,
c) ab 1. Jänner 1985 2 %.

(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß strengere Bestimmungen, die von den Vertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften für örtliche Teilbereiche wegen deren besonderer Schutzwürdigkeit oder Gefährdung erlas sen werden, den allgemeinen Vorschriften des Art. 1 nicht entgegenstehen.

Artikel 3

Außerordentliche Verhältnisse

Art. 3

Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhält nisse, die die Energieversorgung wesentlich beeinträchtigen, Rechtsvor schriften zu erlassen, die von dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Art. 4

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien einge langt sind, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfas sungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinba rung erfüllt sind.

Artikel 5

Geltungsdauer, Kündigungsfrist

Art. 5

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertrags partei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Artikel 6

Mitteilungen

Art. 6

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die nach den Art. 1 und 2 Abs. 2 und nach Art. 3 erlassenen Rechtsvorschriften sowie generelle Ausnahmerege lungen im Sinne des Art. 1 Abs. 3 unverzüglich dem Bundeskanzleramt mitzu teilen, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien darüber sowie über Erklärungen nach den Art. 4 und 5 unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.

Artikel 7

Hinterlegung

Art. 7

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.