Soweit es zur Sicherung der Versorgung mit Heizöl erforderlich ist, sind die Vertragsparteien berechtigt, für die Dauer außerordentlicher Verhält nisse, die die Energieversorgung wesentlich beeinträchtigen, Rechtsvor schriften zu erlassen, die von dieser Vereinbarung im unerläßlichen Umfang abweichen.
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