LandesrechtTirolKundmachungenInsassen von Justizanstalten, Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

Insassen von Justizanstalten, Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG

In Kraft seit 01. Januar 2005
Up-to-date

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

Art. 1

(1) Die Länder verpflichten sich, als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag von

8 549 430,46 Euro

und ab 1.1.2017 einen jährlichen Pauschalbetrag von

12 749 430,46 Euro

an den Bund, vertreten durch das Bundesministerium für Justiz, zu bezahlen.

(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50 % entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50 % entsprechend der im Art. 15 Abs. 1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:

bis 31.12.2016 ab 1.1.2017
Burgenland 257 660,58 Euro 384 239,12 Euro
Kärnten 592 527,18 Euro 883 612,55 Euro
Niederösterreich 1 440 375,26 Euro 2 147 975,16 Euro
Oberösterreich 1 317 792,73 Euro 1 965 172,64 Euro
Salzburg 549 064,90 Euro 818 798,96 Euro
Steiermark 1 180 476,99 Euro 1 760 399,05 Euro
Tirol 699 628,86 Euro 1 043 329,09 Euro
Vorarlberg 345 734,68 Euro 515 580,57 Euro
Wien 2 166 169,28 Euro 3 230 323,32 Euro

Artikel 2

Zahlungen der einzelnen Länder

Art. 2

Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekannt gegebene Konto zu überweisen.

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Art. 3

Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, erforderlichenfalls rückwirkend zum 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 4

Geltungsdauer, Kündigung

Art. 4

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl I Nr. 116/2016, geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

Artikel 5

Mitteilungen

Art. 5

Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.

Artikel 6

Urschrift

Art. 6

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.