Vorwort
I. ABSCHNITT
Artikel 1
Allgemeine Verpflichtung
Art. 1
Die Vertragsparteien kommen unter Bedachtnahme auf bestehende staatsvertragliche Verpflichtungen Österreichs, insbesondere betreffend eine Reduzierung der CO2-Emissionen, überein, zur Steigerung der Effizienz des Energiesystems alle möglichen Energiesparpotentiale auszuschöpfen und zu diesem Zweck, dem Grundsatz des kooperativen Bundesstaates entsprechend, die Instrumente auf Bundes- und Landesebene bestmöglich abzustimmen. Zu diesem Zweck werden Bund und Länder im Rahmen ihrer Zuständigkeit Rechtsvorschriften für eine effiziente Nutzung von Energie zur Durchführung der in den Abschnitten II bis VII enthaltenen Regelungen erlassen.
II. ABSCHNITT
Energiesparender Wärmeschutz bei Gebäuden
Artikel 2
Errichtung von Gebäuden
Art. 2
Gebäude mit Aufenthaltsräumen werden nach dem Stand der Technik so zu planen und zu errichten sein, daß unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren der zur Energieeinsparung erforderliche Wärmeschutz gewährleistet ist oder durch andere Maßnahmen ein gleichartiger Effekt erzielt werden kann.
Artikel 3
Mindestanforderungen
Art. 3
(1) Die nachstehend genannten Bauteile werden folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen haben. Die Bestimmung des jeweiligen k-Wertes hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen:
1. Außenwände:
Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,50 W/m2 K. Beträgt die Fensterfläche mehr als 30 % der Außenwandfläche (von außen gerechnet) der beheizten Gebäudeteile, ist ein mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient über Außenwände einschließlich Fenster und Außentüren von 0,90 W/m2 K einzuhalten.
2. Wände gegen unbeheizte Gebäudeteile und Feuermauern:
Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,70 W/m2 K.
3. Wände gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten:
Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 1,60 W/m2 K.
4. Decken gegen Außenluft, Dachböden oder über Durchfahrten:
Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,25 W/m2 K.
5. Decken gegen unbeheizte Gebäudeteile:
Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,45 W/m2 K.
6. Decken gegen getrennte Wohn- oder Betriebseinheiten:
Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,90 W/m2 K.
7. Fenster und Türen gegen Außenluft:
Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 1,90 W/m2 K als Durchschnitt über Rahmen und Verglasung.
8. Erdberührte Wände und Fußböden von beheizten Räumen:
Wärmedurchgangskoeffizient k höchstens 0,50 W/m2 K.
(2) Die Mindestanforderungen werden für Neu- und Zubauten sowie auch für den Ersatz oder erstmaligen Einbau von Bauteilen in bestehenden Gebäuden zu gelten haben.
(3) Ausgehend von den flächenspezifisch auf ungestörte Bauteile bezogenen Mindestanforderungen wird durch entsprechende Planung und Bauausführung der Einfluß von konstruktiven und geometrischen Wärmebrücken gering zu halten sein.
(4) Anstelle dieser Mindestvoraussetzungen kann der Nachweis vorgesehen werden, daß durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, daß ein Gebäude oder ein Gebäudeteil höchstens jene Transmissionswärmeverluste durch die Gebäudehülle oder höchstens jenen Heizwärmebedarf aufweist, der bei Einhaltung der im Abs. 1 festgelegten Anforderungen gegeben wäre. Der Nachweis hat durch festgelegte Verfahren gemäß dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei zur Begrenzung des Energieverbrauches maximal zulässige thermische Kennwerte bzw. energetische Kennzahlen diesem Verfahren zugrundegelegt werden können.
Artikel 4
Ausnahmen von den Mindestanforderungen
Art. 4
Für Gebäude und Gebäudeteile, die der Ausübung eines Gewerbes oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen oder künstlerisch und kulturell erhaltungswürdig sind, können Ausnahmen von den im Art. 3 festgelegten Anforderungen vorgesehen werden, soweit dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Das Gleiche gilt für Gebäude oder Gebäudeteile, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur unwesentlich beheizt werden, z. B. Kleingartenhäuser.
III. ABSCHNITT
Energiesparende Maßnahmen bei der Aufbereitung von Warmwasser sowie bei der Beheizung von Gebäuden
Artikel 5
Typenprüfung von Kleinfeuerungen
Art. 5
(1) Kleinfeuerungen im Sinne dieser Vereinbarung sind Feuerstätten bis zu einer Brennstoffwärmeleistung von 350 kW, die dazu bestimmt sind, Nutzwärme für die Raumheizung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen) oder Warmwasserbereitung abzugeben.
(2) Kleinfeuerungen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn für sie oder ihre Bauteile der Nachweis einer Einzel- oder Typenprüfung einschließlich des Nachweises der Einhaltung der Wirkungsgrade (Art. 6) vorliegt.
(3) Die besonderen Voraussetzungen für den Nachweis der Einzel- oder Typenprüfung gemäß Abs. 2 werden in einer eigenen Vereinbarung der Länder gemäß Art. 15a B-VG festgelegt.
Artikel 6
Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen
Art. 6
(1) Es wird vorzusehen sein, daß Kleinfeuerungen in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufweisen. Wirkungsgrad im Sinne dieser Vereinbarung ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zum Aufwandenergiewert angegeben in Prozenten.
(2) Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde
1. Feste Brennstoffe
a) Raumheizgeräte 78 %
b) Herde für fossile Brennstoffe 73 %
c) Herde für biogene Brennstoffe 70 %
2. Flüssige und gasförmige Brennstoffe
a) Raumheizgeräte
bis 4 kW 78 %
4 bis 10 kW 81 %
über 10 kW 84 %
b) Herde 73 %
(3) Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter
1. Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe 75 %
2. Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe
a) Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer)
bis 12 kW 83 %
über 12 kW (78,7 + 4 log Pn) % *)
b) Vorratswasserheizer 82 %
*) Pn = Nennwärmeleistung in kW
(4) Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte
1. Feste Brennstoffe
a) händisch beschickt
bis 10 kW 73 %
über 10 bis 200 kW (65,3 + 7,7 log Pn) %
über 200 kW 83 %
b) automatisch beschickt
bis 10 kW 76 %
über 10 bis 200 kW (68,3 + 7,7 log Pn) %
über 200 kW 86 %
2. Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
(Grafik nicht darstellbar)
Bei Gaszentralheizgeräten sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturgeräte einzusetzen. Generell sind Zentralheizgeräte mit höherer Effizienz vorzuziehen. Ein anerkanntes Bezeichnungssystem mit Sternen ist einzurichten. Geräte mit um 3% höheren Wirkungsgraden erhalten zwei Sterne, solche mit um 6% höheren Wirkungsgraden drei Sterne usw.
Artikel 7
Harmonisierte Regelungen
Art. 7
Die Vertragsparteien kommen überein, über die Errichtung und den Betrieb von Zentralheizungsanlagen, die Ausstattung von Feuerungsanlagen, die Regelung der Feuerungsleistung bei Zentralheizungsanlagen, die Rauch- und Abgasfänge sowie Abgasleitungen bei Kleinfeuerungen, Einbau und Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen, Einrichtungen zur Begrenzung von Betriebsbereitschaftsverlusten bei Zentralheizungsanlagen, Wärmeverteilungsanlagen, Einrichtungen zur Steuerung und Regelung (Heizkörper-Thermostatventile), Austausch des Wärmeerzeugers von Zentralheizungsanlagen sowie für den Betrieb, die Instandhaltung und Prüfung von Zentralheizungsanlagen harmonisierte Regelungen zu erlassen, die den Zielen dieser Vereinbarung entsprechen.
IV. ABSCHNITT
Förderungen
Artikel 8
Art. 8
Die Vertragsparteien kommen überein, daß im Rahmen der Wohnbauförderung und Wohnhaussanierung Förderungsmittel zur Erreichung der Zielsetzungen dieser Vereinbarung einzusetzen sind. Sie werden insbesondere prüfen, inwieweit Maßnahmen, die zur Erreichung einer höheren Energiequalität von Gebäuden dienen, durch die Gewährung von Förderungsmitteln in einem erhöhten Ausmaß begünstigt werden können.
V. ABSCHNITT
Verbesserungen zum Zweck der Energieeinsparung in Wohngebäuden
Artikel 9
Art. 9
Im Interesse der Senkung des Energieverbrauches gelegene Veränderungen (Verbesserungen) in Gebäuden, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz - MRG) i. d. g. F., des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1975 über das Eigentum an Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten (Wohnungseigentumsgesetz 1975 - WEG 1975) i.d.g.F. und des Bundesgesetzes vom 8. März 1979 über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) i. d. g. F. fallen, werden, soweit sie wirtschaftlich vertretbar sind, wie Erhaltungsauslagen zu behandeln sein.
VI. ABSCHNITT
Individuelle Heizkostenabrechnung
Artikel 10
Installierung von Geräten zur Feststellung des Verbrauches
Art. 10
(1) Bei der Errichtung von gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, werden Geräte zur Feststellung der individuellen Energieverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten zu installieren sein. Solche Geräte werden nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen müssen.
(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, wird - sofern nicht bei jeder einzelnen Wohn- oder Geschäftseinheit ein geeichter Wärmezähler angebracht ist - zumindest ein geeichter Wärmezähler möglichst in unmittelbarer Nähe der Versorgungseinheit angebracht werden müssen.
Artikel 11
Aufteilung von Energiekosten
Art. 11
Sofern in Gebäuden mit gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen taugliche Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, werden die Energiekosten der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.
VII. ABSCHNITT
Kennzeichnung und Beschreibung des Energieverbrauches bei Haushaltsgeräten
Artikel 12
Art. 12
(1) Haushaltsgeräte im Sinne dieser Vereinbarung sind Gegenstände, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen mit elektrischer Energie betrieben werden.
(2) Um sicherzustellen, daß die Betreiber von Haushaltsgeräten über jene Informationen verfügen, die es ihnen erlauben, auf einen möglichst geringen Energieverbrauch zu achten, werden jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur zusammen mit einer Erklärung und einer Kennzeichnung am Gerät über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gebracht werden dürfen.
(3) Um einen Vergleich gleichartiger Haushaltsgeräte hinsichtlich ihres Energieverbrauches zu ermöglichen, wird festzulegen sein, in welcher Form und in welchem Umfang die von Verbraucherorganisationen erstellten zusammenfassenden Informationen über den spezifischen Energieverbrauch aller auf dem inländischen Markt angebotenen Haushaltsgeräte, die nur zusammen mit einer Erklärung über ihren spezifischen Energieverbrauch in Verkehr gesetzt werden dürfen, vom Inverkehrbringer solcher Betriebsmittel zur Einsichtnahme durch den Letztverbraucher bereitzuhalten sind. Hiebei wird auf die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Inverkehrbringer angemessen Rücksicht zu nehmen sein.
(4) Soweit erforderlich, werden auch jene Haushaltsgeräte zu bezeichnen sein, die nur dann in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn ihr spezifischer Energieverbrauch die festzusetzenden Grenzwerte nicht übersteigt oder den festgesetzten Wirkungsgrad nicht unterschreitet.
VIII. ABSCHNITT
Einsparung von Energie im Gewerbebereich und industriellen Bereich
Artikel 13
Art. 13
Die Vertragsparteien kommen überein, die Aktivitäten des Energiesparens zur Ausschöpfung des Energiesparpotentials im gewerblichen und industriellen Bereich zu fördern und diese Förderungen aufeinander abzustimmen.
IX. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
Artikel 14
Inkrafttreten
Art. 14
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Vertragsparteien, daß die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, vorliegen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einsparung von Energie, BGBl. Nr. 351/1980, außer Kraft.
Artikel 15
Durchführung der Vereinbarung
Art. 15
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften sollen längstens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erlassen werden. Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die in Durchführung aller Abschnitte ergangenen Regelungen laufend auf ihre Übereinstimmung mit dem neuesten Stand der Technik sowie dem energieökonomischen Standard überprüfen und gegebenenfalls die zu dessen Erreichung erforderlichen Maßnahmen treffen und innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung wiederum Verhandlungen aufnehmen, um die zwischenzeitlich erfolgten Weiterentwicklungen des Standes der Technik mittels weiterer akkordierter Schritte in den jeweiligen Wirkungsbereich einbeziehen zu können.
Artikel 16
Geltungsdauer, Kündigung
Art. 16
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Artikel 17
Mitteilungen
Art. 17
Alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen sind an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Artikel 18
Urkunden
Art. 18
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.