Art. 13 Artikel 13 — Einsparung von Energie, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Gliederung
Die Vertragsparteien kommen überein, die Aktivitäten des Energiesparens zur Ausschöpfung des Energiesparpotentials im gewerblichen und industriellen Bereich zu fördern und diese Förderungen aufeinander abzustimmen.
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