(1) Es wird vorzusehen sein, daß Kleinfeuerungen in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufweisen. Wirkungsgrad im Sinne dieser Vereinbarung ist das Verhältnis von Nutzenergiewert zum Aufwandenergiewert angegeben in Prozenten.
(2) Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde
1. Feste Brennstoffe
a) Raumheizgeräte 78 %
b) Herde für fossile Brennstoffe 73 %
c) Herde für biogene Brennstoffe 70 %
2. Flüssige und gasförmige Brennstoffe
a) Raumheizgeräte
bis 4 kW 78 %
4 bis 10 kW 81 %
über 10 kW 84 %
b) Herde 73 %
(3) Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter
1. Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe 75 %
2. Warmwasserbereiter für flüssige und gasförmige Brennstoffe
a) Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer)
bis 12 kW 83 %
über 12 kW (78,7 + 4 log Pn) % *)
b) Vorratswasserheizer 82 %
*) Pn = Nennwärmeleistung in kW
(4) Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte
1. Feste Brennstoffe
a) händisch beschickt
bis 10 kW 73 %
über 10 bis 200 kW (65,3 + 7,7 log Pn) %
über 200 kW 83 %
b) automatisch beschickt
bis 10 kW 76 %
über 10 bis 200 kW (68,3 + 7,7 log Pn) %
über 200 kW 86 %
2. Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
(Grafik nicht darstellbar)
Bei Gaszentralheizgeräten sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in zweiter Linie Niedertemperaturgeräte einzusetzen. Generell sind Zentralheizgeräte mit höherer Effizienz vorzuziehen. Ein anerkanntes Bezeichnungssystem mit Sternen ist einzurichten. Geräte mit um 3% höheren Wirkungsgraden erhalten zwei Sterne, solche mit um 6% höheren Wirkungsgraden drei Sterne usw.
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