(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (erstgereihtes Ersatzmitglied nach § 71 Abs. 6 GemWO 1992) der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Jeder Gemeinderatspartei kommt nur ein Ersatzmitglied zu. Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
(2) In Sitzungen des Stadtsenats und der Ausschüsse besitzt das Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.
Rückverweise
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 32 § 32
…auch für den Stadtsenat und die Ausschüsse. (3) Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten in sinngemäßer Anwendung für die Ersatzmitglieder nach § 7a.…
§ 10 § 10
…1) Ein Mitglied des Gemeinderats (Ersatzmitglied nach § 7a) ist seines Mandats verlustig zu erklären, wenn 1. ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte; 2. es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit…
§ 9 § 9
…Ich gelobe” abzulegen. (2) Das Gelöbnis nach Abs. 1 haben über Aufforderung des Bürgermeisters alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 7a) zu leisten. (3) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder nach § 7a) leisten die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen. (4) Ein Gelöbnis…
§ 11 § 11
…Die Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 7a) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der…