(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister sind nach der Wahl vor Antritt ihres Amts vom Landeshauptmann mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben:
„Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die Amtsverschwiegenheit zu wahren und das Wohl der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”
Das Gelöbnis ist durch die Worte „Ich gelobe” abzulegen.
(2) Das Gelöbnis nach Abs. 1 haben über Aufforderung des Bürgermeisters alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 7a) zu leisten.
(3) Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder nach § 7a) leisten die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen.
(4) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.
Rückverweise
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 10 § 10
…wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte; 2. es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; 3. es die Angelobung nicht in der im § 9 vorgeschriebenen Weise leistet; 4. es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderats nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Wahl des Bürgermeisters und der sonstigen…
§ 9 § 9
(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister sind nach der Wahl vor Antritt ihres Amts vom Landeshauptmann mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben: „Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft zu beac…