Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Landes zu besorgen hat. Hiezu gehören auch jene Angelegenheiten, die von der Stadt auf dem Gebiet der Bezirksverwaltung zu besorgen sind.
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 58 § 58
…§ 58 Übertragener Wirkungsbereich Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes…
§ 81 § 81
…3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013) (4) Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes (§ 58) kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.…
§ 70 § 70
…als einem Darlehen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab erstmaliger Darlehensaufnahme ist unzulässig. Die Tilgung des aufzunehmenden Darlehens ist im Haushaltskonsolidierungskonzept gemäß § 58 GHO 2020 zu berücksichtigen. (2) Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden…
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