(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats. Der Stadtsenat übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Gegen die Entscheidung des Stadtsenats ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(4) Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes (§ 58) kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
Rückverweise
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 96 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen
…Nr. 34/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft. (2) Das Inhaltsverzeichnis, § 56 Abs. 2 bis 4 und § 81 Abs. 4 in der Fassung des Art. 64 (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft…
§ 56 § 56
…des übertragenen Wirkungsbereichs bezeichnet sind; 2. die Kundmachung von Verordnungen der Stadt in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs (§ 80); 3. die Vollstreckung (§ 81) sowie 4. die Kundmachung einer Verordnung der Aufsichtsbehörde gemäß § 87 Abs. 3.…