(1) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats und der Stadtbezirksvorsteher sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(2) In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs sind der Bürgermeister sowie die mit der Vollziehung durch ihn beauftragten Organe oder deren Mitglieder wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können von dieser ihres Amts verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
Rückverweise
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 23 § 23
…der Besorgung dieser Aufgaben ist der Bürgermeister in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach § 46 Abs. 2 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden. (3) Der Bürgermeister kann einzelne…