(1) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs sind vom Bürgermeister durch den Magistrat zu besorgen.
(2) Bei der Besorgung dieser Aufgaben ist der Bürgermeister in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach § 46 Abs. 2 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.
(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs Mitgliedern des Stadtsenats zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Stadtsenats an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 46 Abs. 2 verantwortlich.
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