§ 4 § 4 — EisStR 2003
Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die im Stadtgebiet ihren Wohnsitz haben. Gemeindemitglieder sind ferner diejenigen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
§ 2 EisStR 2003 · EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 2 § 2
…und auf die Interessen der in den von Art. I der Eisenstädter Stadtrechtsnovelle 1970, LGBl. Nr. 45, erfassten Gemeinden wohnhaften Gemeindemitglieder (§ 4) Bedacht zu nehmen. (4) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen des Stadtgebiets zu benennen.…
§ 4 § 4
…§ 4 Gemeindemitglieder Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die im Stadtgebiet ihren Wohnsitz haben. Gemeindemitglieder sind ferner diejenigen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die nach…
§ 94 § 94
…§ 94 Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen § 4, § 7 Abs. 1 erster Satz und § 8 Abs. 4 erster Satz ergehen in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG…
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