(1) Das Gebiet der Freistadt Eisenstadt umfasst die Katastralgemeinden Eisenstadt, Oberberg Eisenstadt, Unterberg Eisenstadt, Kleinhöflein im Burgenland und St. Georgen am Leithagebirge.
(2) Der Gemeinderat hat das Stadtgebiet zu Zwecken der Verwaltung in Stadtbezirke zu unterteilen.
(3) Bei der Abgrenzung der Stadtbezirke ist auf die kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der in diesem Stadtbezirk und auf die Interessen der in den von Art. I der Eisenstädter Stadtrechtsnovelle 1970, LGBl. Nr. 45, erfassten Gemeinden wohnhaften Gemeindemitglieder (§ 4) Bedacht zu nehmen.
(4) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen des Stadtgebiets zu benennen.
Rückverweise
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
Art. 7
…Das Eisenstädter Stadtrecht wird mit dem Titel „Landesverfassungsgesetz, mit dem für die Freistadt Eisenstadt ein Statut erlassen wird (Eisenstädter Stadtrecht 2003 - EisStR 2003)” wiederverlautbart (§ 2 Z 4 des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes).…
Art. 4
…Folgende Bestimmungen werden als gegenstandslos und somit nicht mehr geltend festgestellt (§ 2 Z 3 des Landes-Wiederverlautbarungsgesetzes): 1. die Wortfolge „; die für den Stadtbezirksvorsteher gemäß § 12 vorgesehene Entschädigung gebührt jedoch nicht” in…
§ 24 § 24
…1) Für jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) kann ein Stadtbezirksvorsteher bestellt werden. In jenem Stadtbezirk, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann entweder der Bürgermeister die Funktion des…