(1) Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.
(2) Dem Magistratsdirektor, der dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt ist, obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrats. Ihm obliegen insbesondere die Dienstaufsicht über alle Abteilungen des Magistrats sowie die organisatorischen und personellen Maßnahmen, die eine gesetz- und zweckmäßige Verwaltung gewährleisten.
(3) Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.
Rückverweise
EisStR 2003 · Eisenstädter Stadtrecht 2003
§ 42 § 42
…1) Der Magistratsdirektor (§ 27) hat an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur rechtlichen oder sachlichen Aufklärung das Wort erteilen. (2) Der Bürgermeister kann auch andere…
§ 15 § 15
…des Stadtsenats unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. (2) In den Sitzungen des Stadtsenats führt der Bürgermeister den Vorsitz. Der Magistratsdirektor (§ 27) hat an den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme und dem Recht auf Antragstellung teilzunehmen. (3) Zur Beschlussfähigkeit des Stadtsenats ist die Anwesenheit von mindestens…