§ 42 § 42
In Kraft seit 14. August 2003
Up-to-date
(1) Der Magistratsdirektor (§ 27) hat an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur rechtlichen oder sachlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(2) Der Bürgermeister kann auch andere Bedienstete der Stadt und in besonderen Fällen andere sachkundige Personen für bestimmte Tagesordnungspunkte der Gemeinderatssitzung beiziehen.
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